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Vereinssatzung

Schützenverein „Jäger aus Kurpfalz“ e.V. Argenthal

Stand: 08.03.2024

 

§ 1

  1. Der Verein führt den Namen Schützenverein „Jäger aus Kurpfalz“ e.V. Argenthal und hat seinen Sitz in Argenthal.
  2. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Insbesondere bezweckt der Verein die Pflege des Schieß- und Breitensports. 
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Aufhebung bzw. Auflösung des Vereins keinerlei Auszahlung etwaiger Gewinne oder geleistete Geld - oder Sachleistungen zurück.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3

  1. Der Verein führt als Mitglieder: 
    A) aktive Mitglieder,
    B) inaktive Mitglieder,
    C) Ehrenmitglieder,
    D) Probemitglieder
  2. Die aktiven und die inaktiven Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Einschränkung: Inaktive haben keinen Anspruch auf Waffenerwerb.
  3. Von Mitgliedern, welche die Schießanlage des Vereins benutzen, wird grundsätzlich erwartet, dass sie freiwillig an Bau-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten, Wirtschaftsdienst und als Standaufsicht mitwirken. Diese Arbeiten werden per Aushang bekannt gegeben. Im Kalenderjahr sind von jedem aktiven Mitglied mindestens 10 Stunden Arbeitsleistung zu erbringen. Falls dies nicht möglich ist, ist für jede nicht erbrachte Stunde 15,- € zu zahlen. Der Stundensatz sowie die Anzahl der zu leistenden Stunden wird durch die Generalversammlung festgesetzt. Die Arbeitsleistung kann durch eine Ersatzperson abgeleistet werden. Mehrgeleistete Arbeitsstunden können nicht ins neue Kalenderjahr übertragen werden. 
  4. Neumitglieder werden vorerst Probemitglieder auf 2 Jahre, danach als Vollmitglied geführt.
  5. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes in einer Vorstandssitzung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

§ 4

  1. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit Stimmenmehrheit. Als Mitglieder können Jugendliche ab dem 12. Lebensjahr aufgenommen werden. Über Ausnahmen entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen, bei Minderjährigen mit schriftlicher Zustimmung der Sorgeberechtigten.
  3. Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr, deren Höhe von Generalversammlung festgesetzt wird. Für Minderjährige ist die Aufnahme gebührenfrei.
  4. Bei der Aufnahme wird dem Mitglied eine Vereinssatzung in der jeweils gültigen Fassung ausgehändigt.
  5. Probemitglieder sind fristlos kündbar. Über diese Maßnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

§ 5

  1. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vereinsvorsitzenden. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres (31.12.) möglich. Die Kündigungsfirst beträgt 3 Monate.
  2. Nach Zugang der Kündigung bleibt das Mitglied für den in Ziff.1 genannten Zeitraum Beitragsschuldner.
  3. Das ausscheidende Mitglied erhält keinerlei Auszahlung etwaiger Gewinne oder geleisteter Geld- oder Sacheinlagen zurück. 

§ 6

  1. Ein Mitglied kann durch Beschluß der Generalversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn folgende Ausschließungsgründe vorliegen:
    a) grober Verstoß gegen die Zwecke des Vereins,
    b) schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins,
    c) grober Verstoß gegen die Kameradschaft innerhalb des Vereins,
  2. Das ausgeschlossene Mitglied erhält keinerlei Auszahlung etwaiger Gewinne oder geleisteter Geld - oder Sacheinlagen zurück.

§ 7

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu leisten soweit nicht die Satzung eine Ausnahme zulässt. Die Art und Höhe der Beiträge bestimmt die Generalversammlung. Bei nicht Zahlung des Beitrages erlischt nach einmaliger Mahnung die Mitgliedschaft.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Vereinsbeiträgen befreit.

§ 8

  1. Die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins liegt in den Händen des geschäftsführenden Vorstandes. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus vier Personen, dem
    1. Vorsitzenden,
    2. Vorsitzenden,
    1. Kassierer,
    1. Schriftführer.
    Diese Personen sind „der Vorstand“ im Sinne des § 26 BGB.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftführenden Vorstandes vertreten, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende.
  3. Der geschäftführende Vorstand kann einzelne Rechtsgeschäfte mit einem Brutto - Geschäftswert bis 10.000,- € tätigen, höchstens bis zur Höhe der Rücklage.
  4. Geplante Ausgaben, die über einen Bruttowert 10.000.- € hinausgehen, müssen durch Mehrheitsbeschluss der Generalversammlung genehmigt werden.

§ 9

  1. Der Gesamtvorstand wird von der Generalversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Der 2. Vorsitzende und der 1. Kassierer, werden um 2 Jahre zeitversetzt, später gewählt. Der Gesamtvorstand setzt sich wie folgt zusammen:
    1) Erster Vorsitzender,
    2) Zweiter Vorsitzender,
    3) Erster Schriftführer,
    4) Zweiter Schriftführer,
    5) Erster Kassierer,
    6) Zweiter Kassierer,
    7) Sportleiter,
    8) Stellvertretender Sportleiter,
    9) Erster Beisitzer,
    10) Zweiter Beisitzer.
  2. Der Gesamtvorstand kann zu seiner Unterstützung bei einzelnen Fachaufgaben durch Mehrheitsbeschluss weitere zur Zusammenarbeit bereite und geeignete Hilfskräfte aufnehmen.

§ 10

  1. Zur Schlichtung persönlicher Streitigkeiten innerhalb des Vereins wird ein Ältestenrat gebildet.
  2. Dem Ältestenrat gehören an:
    A) 1.Vorsitzender
    B) drei Vereinsmitglieder, die von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt werden.
  3. Ein Mitglied des Ältestenrates darf nicht mitwirken, wenn es an der zur Erledigung anstehenden Angelegenheit persönlich beteiligt ist.
  4. Vorsitzender des Ältestenrates ist der Vereinsvorsitzende.

§ 11 

Die Generalversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren zwei Mitglieder als Kassenprüfer, die berechtigt sind, die Wirtschaftsführung des Vereins zu überwachen.

§ 12

  1. Der Vorstand beruft alljährlich eine Generalversammlung ein. Zu dieser Generalversammlung müssen die Mitglieder spätestens eine Woche vorher schriftlich oder auf dem vereinsüblichen Wege unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen werden.
  2. Der 1. Vorsitzende leitet die Versammlung. Über das Ergebnis der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die in das Protokollbuch einzutragen ist. Die Eintragung in das Protokollbuch muss von dem Vereinsvorsitzenden und dem Schriftführer unterschrieben werden. Das Protokoll ist jeweils in der nächsten Versammlung zu verlesen.

§ 13

  1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Generalversammlung einberufen. Die Einladung muss den Mitgliedern spätestens drei Tage vorher zugegangen sein. 
  2. Der Vorstand muss eine außerordentliche Generalversammlung einberufen, wenn dies der Ältestenrat oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangen.
  3. Die außerordentliche Generalversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die jährliche Generalversammlung.

§ 14

Eine Änderung der Satzung ist nur mit Zustimmung der Generalversammlung zulässig.

§ 15 

  1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Generalversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. 
  2. Eine Auflösung bzw. eine Verschmelzung des Vereins mit einem anderen Verein ist jedoch nicht möglich, wenn sieben Mitglieder sich entschließen, den Verein weiterzuführen. In diesem Falle kann der Verein nicht aufgelöst werden.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Argenthal, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.